Rechtliche Betrachtung der Kitzsuche

ACHTUNG!

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen !

 

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Wer ist gesetzlich zur Jungwildrettung während der Mahd verpflichtet?

1. Zu allererst der Landwirt:

  • er setzt dem Wild der Gefahr aus, bei der Mahd verletzt oder getötet zu werden, und muss deshalb versuchen mit allen adäquaten Mitteln diese Gefahr abzuwenden!
  • denn nur er weiß, wann und wo er mähen wird oder mähen lässt.

Dieser Ansatz wurde durch zahlreiche Urteile im Strafrecht belegt > Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§17) und das Jagdgesetz.

 

2. Lohnunternehmer & deren Angestellte (Erntehelfer):

  • werden die Erntehelfer vom Landwirt beauftragt und bei der Mahd wird ein Wildtier verletz/getötet, ist derjenige in der Verantwortung, der den Mäher gefahren hat. Deshalb sollte vorher vertraglich vereinbart werden, wer adäquate Mittel zur Verhinderung von Mahd-Opfer ergreift! Wurden keine Schutzmaßnahmen durchgeführt, ist die Mahd zu unterlassen.

3. Auch der Revierinhaber (Jäger) trägt eine Verantwortung:

  • er muss sich um das ihm anvertraute Wild kümmern (§1 Abs.1 Bundesjagdgesetz) !
  • wenn er frühzeitig Kenntnis von dem Mahdtermin bekommt, er dazu noch weiß, dass dort ein Risiko besteht, dass Wildtiere bei der Mahd verletzt oder getötet werden könnten und er die Möglichkeit hat, noch rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen.

Wer darf die Jungwildrettung während der Mahd durchführen?

Rehwild unterliegt dem Jagdrecht (§2 Bundesjagdgesetzt). Damit ist es im Sinne des Gesetzgebers ein herrenloses Tier und nur der Jagdausübungsberechtigte des jeweiligen Jagdreviers darf sich ein Wildtier aneignen (§1 Bundesjagdgesetzt).

 

Das bedeutet, nur der Revierinhaber oder von ihm Beauftragte, sind rechtlich berechtigt, Jungwild aus der Wiese rauszutragen.

 

Aktive Jungwildrettung (suchen & sichern) von nicht Jagdberechtigten, ohne Beteiligung des Revierinhabers, stellt also den Straftatbestand der Jagdwilderei (§292 StGB) dar.

 

Andererseits ist z.B. ein Rehkitz in großer Not/Gefahr (die Wiese soll gemäht werden), dann greift das Tierschutzgesetz (§1) und Sie dürfen oder müssen sogar dem Rehkitz helfen (suchen, finden und sichern). In diesem Fall könnte man vom "rechtfertigendem Notstand" (§34 StGB) ausgehen. Nichtsdestotrotz ist das Rehkitz so schnell als möglich wieder frei zu lassen!

Sollte ein in Not geratenes Wildtier zu einer anerkannten Wildtierauffangstation (z. B. Wildtierhilfe Fiel e.V.) gebracht werden, muss im Anschluss der zuständige Jagdausübungsberechtigte informiert werden.


Ein Beitrag von thermal DRONES

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zuletzt aktualisiert am 05.03.2021