ACHTUNG!
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen !
Grundgesetz | Einblenden | |
Artikel 20a GG
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgaben von Gesetzt und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
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Tierschutzgesetz | Einblenden | |
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
§ 17
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
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Bundesjagdgesetz | Einblenden | |
§ 1 (1)
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
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Strafgesetzbuch | Einblenden | |
§ 34 (Rechtfertigender Notstand)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 292 (Jagdwilderei)
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder 3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
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1. Zu allererst der Landwirt:
Dieser Ansatz wurde durch zahlreiche Urteile im Strafrecht belegt > Verstoß gegen das Tierschutzgesetz (§17) und das Jagdgesetz.
2. Lohnunternehmer & deren Angestellte (Erntehelfer):
3. Auch der Revierinhaber (Jäger) trägt eine Verantwortung:
Rehwild unterliegt dem Jagdrecht (§2 Bundesjagdgesetzt). Damit ist es im Sinne des Gesetzgebers ein herrenloses Tier und nur der Jagdausübungsberechtigte des jeweiligen Jagdreviers darf sich ein Wildtier aneignen (§1 Bundesjagdgesetzt).
Das bedeutet, nur der Revierinhaber oder von ihm Beauftragte, sind rechtlich berechtigt, Jungwild aus der Wiese rauszutragen.
Aktive Jungwildrettung (suchen & sichern) von nicht Jagdberechtigten, ohne Beteiligung des Revierinhabers, stellt also den Straftatbestand der Jagdwilderei (§292 StGB) dar.
Andererseits ist z.B. ein Rehkitz in großer Not/Gefahr (die Wiese soll gemäht werden), dann greift das Tierschutzgesetz (§1) und Sie dürfen oder müssen sogar dem Rehkitz helfen (suchen, finden und sichern). In diesem Fall könnte man vom "rechtfertigendem Notstand" (§34 StGB) ausgehen. Nichtsdestotrotz ist das Rehkitz so schnell als möglich wieder frei zu lassen!
Sollte ein in Not geratenes Wildtier zu einer anerkannten Wildtierauffangstation (z. B. Wildtierhilfe Fiel e.V.) gebracht werden, muss im Anschluss der zuständige Jagdausübungsberechtigte informiert werden.